Veröffentlichung von Lebensmittelbetrieben nach § 40 Abs. 1a LFGB
Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist
zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach
dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung
bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein
Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in
Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach
pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße –
unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung
verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse
nach Nr. 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein.
Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes
sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der
Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld
Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen
unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes besteht ein besonderes
Interesse der Verbraucher zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel
mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser
Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom
18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht
zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit
der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung
zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung,
längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe
weiter angewandt werden. Daher wird in Baden-Württemberg die
Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven
Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte
nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden
werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen
der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der
Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer
erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor
entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie
speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier www.verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp
Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB: Tabelle Ergebnisse Kontrollen Lebensmittelberwachung Stadt Ulm