Diese Regeln gelten fürs Silvesterfeuerwerk 2022
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 beziehungsweise Klasse II dürfen ausschließlich an Personen ab dem 18. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember verkauft werden. Diese Feuerwerkskörper dürfen auch nur von Erwachsenen an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen sie weder aufbewahren noch abbrennen.
Da durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Brandgefahr erhöht und auch erheblicher Lärm verursacht wird, dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern keine Feuerwerkskörper gezündet werden - so festgelegt in § 23 Absatz 1 der bundesweit geltenden 1. Sprengstoffverordnung.
Unvorsichtig hantierende „Feuerwerker“ können wegen fahrlässiger Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen verantwortlich. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Zwar gebe es in Ulm in diesem Jahr keine über die bundesweit geltenden Regelungen der Sprengstoffverordnung hinausgehenden Verbote, dennoch mahnt Oberbürgermeister Gunter Czisch einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern an. In Zeiten, in denen über Feinstaubbelastung in Städten kritisch diskutiert werde, solle man auch diesen Aspekt berücksichtigen. „Wir wollen niemandem ein lieb gewordenes Ritual verbieten. Aber jeder kann für sich entscheiden, ob es inzwischen nicht auch ein bisschen weniger Feuerwerk sein darf“, sagt der OB und fordert die Feiernden auf, anschließend die Reste vom Feuerwerk zu entsorgen. „Seinen Müll wieder mitzunehmen, das ist auch Teil eines respektvollen Umgangs miteinander.“